EnEV 2014 stellt neue Anforderung an die Gebäudehülle

04. Dezember 2013

Am 1. Mai 2014 tritt die EnEV 2014 in Kraft. Sie enthält auch zahlreiche neue Anforderungen an die Dämmung von Dächern und Wänden. Eine Übersicht über die notwendigen Maßnahmen hat das FIW im Auftrag des GDI erstellt.



Generell ist zu sagen, dass die Verschärfungen zu einem großen Teil nicht die Bestandsgebäude, sondern den Neubau treffen. Kernelement der EnEV-Novelle ist eine Reduzierung des Primärenergiebedarfs für Neubauten um einmalig 25 Prozent ab 1. Januar 2016 im Vergleich zur EnEV 2009. Die Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle, dem sogenannten zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten, sind 20 Prozent strenger. Die Autoren der FIW-Studie gehen davon aus, dass Gebäude, die an der Schwelle zur nächstbesseren Klasse stehen, verstärkt detaillierte Wärmebrückenberechnungen benötigen. "Damit in Verbindung steht ein verstärkter Bedarf an Schulung und produktbezogenen Wärmebrückenkatalogen."

Die Regelungen zu einzelnen Segmenten:

Außendämmung

Neu ist, dass die EnEV bei einer Putzerneuerung nicht auf Außenwände anzuwenden ist, wenn diese nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurden. Geändert wurde auch die Forderung zur nachträglichen Kerndämmung von zweischaligem Mauerwerk. Da galt bisher die Anforderung der Verordnung als erfüllt, wenn der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt war und der Dämmstoff einen maximalen Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,040 W/(m²·K) hatte. Diese Größe haben die meisten Dämmstoffe eingehalten, aber zugunsten anderer Einblasdämmstoffe und Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen wurde der Wert auf 0,045 W/(m²·K) erhöht.

Innendämmung

Bei der nachträglichen Dämmung von Außenwänden im Gebäudebestand mit Hilfe einer Innendämmung darf die gedämmte Wand nach der EnEV 2009 den U-Wert von 0,35 W/(m²·K) nicht überschreiten. Das war umstritten da Experten vor bauphysikalischen Problemen warnten. Nun wurde der Satz gestrichen. Seit der EnEV 2009 gab es viele Innovationen vor allem bei der Innendämmung, von dampfdichten über relativ diffusionsoffene Systeme bis hin zu kapillaren Systemen. Notwendig ist, dass Fachleute vor der Ausführung sehr sorgfältig den bestehenden Wandaufbau analysieren, um Schäden zu vermeiden.

Schräg- und Flachdächer

In der EnEV 2014 werden im Bauteilverfahren nun das Schräg- und Flachdach zusammengefasst. Die U-Werte bleiben erhalten. Die Definition der Dachhaut wurde präzisiert und ergänzt. Der Text wurde dahingehend präzisiert, dass mit der Sanierung der Dachhaut die Eindeckung einschließlich der darunter liegenden Lattung gemeint ist. Bei den Flachdächern wurde noch explizit die Erneuerung der Abdichtung aufgenommen. Dach-Bauteile, die nach dem 31. Dezember 1983 und unter Einhaltung der energiesparrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, unterliegen bei einer Sanierung nun nicht mehr den Anforderungen im Bauteilverfahren. Das bedeutet: Wenn mehr als zehn Prozent des Dachs angefasst wird, muss nicht das komplette Bauteil auf den Stand der aktuellen EnEV gebracht werden.

Nachrüstpflicht

Die EnEV enthält als unbedingte Anforderung, die nach einer Übergangsfrist umzusetzen ist, die Anforderung an den Wärmedurchlasswiderstand der obersten Geschossdecke. Die Energieeinsparverordnung 2014 definiert nun die Pflicht zum Dämmen allein über den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2. Ist dieser nicht erfüllt, müssen die obere Geschossdecke oder ersatzweise das Dach nachgerüstet werden.

Dämmstoffdicke und Anforderungen an die Materialien

Die Auswirkung einer Verringerung der U-Werte der Gebäudehülle um 20 Prozent machen zusätzlich zirka zwei bis fünf Zentimeter mehr Dämmstoffdicke erforderlich. Die Verschärfung von 20 Prozent bei den Transmissionswärmeverlusten der Außenbauteile bedeutet eine Verringerung des U-Wertes der Außenwände von derzeit 0,28 auf dann 0,22 W/(m²·K). Für monolithische Außenwandkonstruktionen bedeutet das, dass in der Wandstärke 30 Zentimeter der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit für das Mauerwerk 0,070 W/(m·K) oder niedriger sein muss. Das ist fast für alle Materialien nur noch mit Dämmstofffüllung möglich. Praktisch alle Gebäude im Geschosswohnungsbau werden demnach zukünftig mit gefüllten Produkten oder in massiver Bauweise mit Zusatzdämmung realisiert werden müssen.

 

 

 

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