Anforderungen der EnEV bei einer Putzerneuerung

04. März 2015

Das Bundesinstitut für Bau-, Stadt-, und Raumforschung BBSR beschäftigt sich immer wieder mal damit, wie bestimmte Regelungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) auszulegen sind. So auch mit den Anforderungen der EnEV 2014 bei einer Putzerneuerung.

Die EnEV stellt Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenwand, wenn der Außenputz erneuert wird und die Fläche der Erneuerung die Bagatellgrenze des § 9 Absatz 3 EnEV 2014 überschreitet. Ausnahmeregelungen gibt es für Gebäude, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Sonderregelungen sind vorgesehen für Fälle der begrenzten Dämmschichtdicke aus technischen oder rechtlichen Gründen.

Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV 2014 sind bei beheizten oder gekühlten Räumen in bestehenden Gebäuden bestimmte Anforderungen einzuhalten, soweit Maßnahmen nach Anlage 3 Nr. 1 bis 6 ausgeführt werden. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Erneuerung des Außenputzes. Putzreparaturen ohne Abschlagen des alten Putzes sind keine keine Erneuerung im Sinne der Anlage. Gleiches gilt für die Instandsetzung geschädigter Betonflächen. Eine Reparatur geschädigter Stellen nach den Richtlinien des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton mit einer anschließenden Beschichtung der Betonoberfläche ist keine Putzerneuerung im Sinne der EnEV.

Ob die Putzsanierung dazu führt, dass die Anforderungen der EnEV an Außenwände eingehalten werden müssen, ist vom Anteil der von der Maßnahme betroffenen Fläche an der Gesamtfläche des Bauteils Außenwand abhängig. Beträgt dieser Anteil nicht mehr als 10 vom Hundert, so werden keine Anforderungen gestellt. In den übrigen Fällen muss ausschließlich die Bauteilfläche, die Gegenstand der Maßnahme ist, den Anforderungen an den in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten genügen. Es muss also etwa nur die Fassade energetisch ertüchtigt werden, an der die Putzerneuerung erfolgt.

Im Einzelfall kann die von der Verordnung geforderte zusätzliche Wärmedämmung laut BBSR bei Fensterlaibungen, Dachüberständen, Zierelementen an der Fassade oder Ähnlichem zu zusätzlichen Aufwendungen führen, die den Tatbestand einer unbilligen Härte im Sinne von § 25 Absatz 1 EnEV 2014 erfüllen. In diesen Fällen müsse die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag entscheiden, inwieweit solche Dämmmaßnahmen wegen fehlender Wirtschaftlichkeit eine unbillige Härte darstellen und deswegen im Einzelfall von den Anforderungen der EnEV zu befreien ist.

Alternativ zu der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Bauteilfläche besteht die Möglichkeit, für das ganze Gebäude Berechnungen zum Jahres-Primärenergiebedarf und zur Dämmung der Gebäudehülle durchzuführen, die dann im Ergebnis die Neubauanforderungen um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten dürfen. Die ab 1. Januar 2016 für Neubauten geltenden Verschärfungen des Anforderungsniveaus finden bei Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV 2013 keine Anwendung.

Für Ausnahmefälle, in denen aus besonderen technischen Gründen die Dämmschichtdicke begrenzt wird, gelten nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 4 EnEV 2014 die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,035 W/(m·K) eingebaut wird. Werden im Fall der technisch begrenzten Dämmschichtdicke im Sinne des Satzes 4 die Dämmstoffe in Hohlräume eingeblasen oder Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, dürfen Dämmstoffe der Wärmeleitfähigkeit λ= 0,045 W/(m·K) eingesetzt werden. Dazu bedarf es keines Antrags auf Befreiung nach § 25 Absatz 1 EnEV 2014 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Bei einer Grenzbebauung, bei der die EnEV-konforme Dämmschichtdicke dazu führen würde, dass der Bauherr das Grundstück des Nachbarn überbaut, entfällt insoweit die Pflicht zur Einhaltung der von der EnEV geforderten Dämmschichtdicke. Dies gilt jedoch nicht, soweit auf Grund von landesrechtlichen Regelungen (z.B. in den Landesnachbarrechtsgesetzen) eine Pflicht des Nachbarn zur Duldung des Überbaus besteht. Quelle: BBSR

 

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