Melita Tuschinski

Erhöhter EnEV-Standard 2016: Die fünf häufigsten Fragen

Melita Tuschinski, 15. Februar 2016

Seit Mai 2014 gilt bundesweit die aktuelle EnEV 2014. Sie erfüllt jedoch nur teilweise die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie für Gebäude von 2010. Letztere fordert, dass die Mitgliedsstaaten den Niedrigstenergie-Standard für Neubauten einführen:

öffentliche Gebäude ab 2019, alle anderen ab 2021. Damit nicht alle zwei Jahre eine neue Fassung in Kraft tritt, hat der Bund einen höheren Energie-Standard für Neubauten ab 2016 eingebunden, d.h. mit effizienterer Technik zum Heizen, Wassererwärme, Lüften und Kühlen sowie besser gedämmten Fenstern, Außenwänden, Dächern und untere Decken.

Dieses ist ein Schritt in Richtung des EU-geforderten „Niedrigstenergiegebäudes“. Dessen Energiebedarf liegt fast bei Null und sollte größtenteils durch erneuerbare Energien gedeckt werden – beispielsweise über Solaranlagen, Biogas, Holzheizung oder Wärmepumpen. Die fünf häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang werden im Folgenden beantwortet.

Welche Bauvorhaben fallen unter den erhöhten Standard ab 2016?

Alle Bauprojekte, für die der Bauherr folgende Schritte unternimmt, je nach Bauordnung seines Bundeslandes:

    • Der Bauherr reicht den Bauantrag im Jahr 2016 oder später bei der Baubehörde ein.
    • Der Bauherr erstattet die Bauanzeige im Jahr 2016 oder später dem zuständigen Amt.
    • Der Bauherr beginnt das Bauprojekt – für das er weder eine Genehmigung noch eine Anzeige oder ein sonstiges Verfahren benötigt – 2016 oder später.


Welche Bauprojekte fallen nicht unter den erhöhten Standard?

Wer für seinen Neubau den Bauantrag oder die Bauanzeige noch bis Ende 2015 eingereicht hat, muss (nur) die Vorgaben der EnEV 2014 erfüllen, auch wenn er erst 2016 mit dem Bauen beginnt. Kritisch kann es für Bauträgerprojekte sein, wenn der Bauantrag noch 2015 eingereicht wurde, das Gebäude jedoch erst in etlichen Jahren fertig erstellt wird, wenn vergleichbare Neubauten bereits den erhöhten EnEV-Standard erfüllen. Für genehmigungsfreie Neubau-Vorhaben musste der Bauherr mit der Ausführung noch 2015 beginnen, damit die erhöhte EnEV ab 2016 nicht greift.

Wer dieses Jahr einen großflächigen Anbau oder Ausbau plant, muss den erhöhten Standard nicht berücksichtigen, auch wenn die EnEV verlangt, dass der neue Gebäudeteil die Neubau-Vorgaben erfüllt. Bauherren, die neue Hallen mit Raumhöhen über vier Meter planen, müssen die erhöhte EnEV nicht berücksichtigen, wenn sie durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen mit Raumwärme versorgt werden.

Was änderte sich für neue Wohnhäuser mit Jahresbeginn 2016?

Wohngebäude, die unter die erhöhten Energievorgaben fallen, sind noch energieeffizienter, d.h. sie benötigen noch weniger Primärenergie zum Heizen, Wasser wärmen und Lüften und verlieren noch weniger Wärme über ihre Außenhülle. Dafür hat die Verordnung ihre Messlatte für die Kennwerte der Energieeffizienz geändert: Der höchstzulässige Jahres-Primärenergiebedarf, der anhand eines Referenzhauses mit gleicher Geometrie und Ausrichtung wie das neue Haus berechnet wird - jedoch nach EnEV-Standard ausgestattet –, mindert sich um 25 Prozent.

Auch darf die Gebäudehülle des neuen Hauses nicht mehr Wärme nach außen verlieren als das Referenzhaus. Bisher konnten neue Wohnhäuser die EnEV-Vorgaben auch erfüllen, indem sie mit einer besonders guten Heizung – beispielsweise aufgrund erneuerbarer Energien – ausgestattet waren und mit einem geringerem Wärmeschutz der Außenhülle als das entsprechende Referenzhaus. Der Bund verspricht sich durch diese Vorgabe einen 20-prozentigen besseren Wärmeschutz der Außenhüllen.

Was ändert sich für neue Nichtwohnbauten ab 2016?

Auch für Büro-, Industrie- und Gewerbebauten, Kaufhäuser und sonstige Gebäude, die nicht dem Wohnen dienen, mindert die Verordnung den höchstzulässigen Primärenergiebedarf um 25 Prozent. Auch hier berechnet der Planer diesen Kennwert anhand eines Referenzgebäudes. Für den erhöhten Wärmeschutz der Gebäudehülle listet die Verordnung jedoch die Wärmeschutz-Anforderungen an die einzelnen Außenbauteile auf, d.h. für opake und transparente Außenwände, für Vorhangfassaden, Glasdächer sowie für Lichtbänder und –kuppeln. Demnach dürfen Außenbauteile seit 2016 nur noch ca. 80 Prozent Wärme nach draußen durchlassen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben.

Wo stehen detaillierte Infos zur EnEV ab 2016?

Weil in den Medien häufig von der „neuen EnEV 2016“ die Rede ist, meinen viele Bauherren, dass es eine gesonderte Fassung der Verordnung gäbe! Die EnEV 2014 selbst regelt die erhöhten Anforderungen ab 2016: In der Anlage 1 „Anforderungen an Wohngebäude“ beschreibt die Verordnung in der ersten Zeile der Tabelle 1 „Ausführung des Referenzgebäudes“, dass der berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des entsprechenden Referenzhauses ab 2016 mit 0,75 multipliziert wird. Die so geminderte Höchstgrenze für den Jahres-Primärenergiebedarf des zu planende Wohnhauses erhöht folglich dessen Energieeffizienz. Auch in derselben Anlage regelt die EnEV 2014 die Wärmeschutz-Anforderungen für die Bauhülle ab 2016 unter Nummer 1.2 „Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts“.

Die Minderung des Primärenergiefaktors für Strom auf den Wert 1,8 bei der Gebäude-Bilanzierung findet sich auch in der Anlage 1 „Anforderungen an Wohngebäude“ unter Nummer 2.1 „Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs“ sowie für Nichtwohngebäude in der Anlage 2 „Anforderungen an Nichtwohngebäude“. Für Nichtwohnbauten finden sich die Regelungen ab 2016 auch der ersten Zeile der Tabelle 1 „Ausführung des Referenzgebäudes“ zu dem Jahres-Primärenergiebedarf sowie in der Tabelle 2 „Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden“ zu dem Wärmeschutz der Außenhülle.

Weiterführende Informationen finden sich im Experten-Portal www.EnEV-online.de – zum Beispiel zu

    • Welche EnEV-Anforderungen gelten für meine Gebäude?
    • Wo finde ich den Text der EnEV?
    • Wer ist dafür verantwortlich, dass ich die EnEV einhalte?
    • Wer überprüft, ob ich die EnEV einhalte?
    • Wie vermeide ich Bußgelder?

 

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