Wärmedämmung darf ins Nachbargrundstück ragen

07. Februar 2014

In Baden-Württemberg wurde am 31. Januar 2014 ein neues Nachbarschaftsgesetz verabschiedet, das festlegt, dass Überbau durch nachträgliche Wärmedämmung bis zu 25 Zentimeter in der Regel geduldet werden muss.

Voraussetzung für das Recht auf Überdämmung zum Nachbargrundstück ist, so das neue Gesetz, dass die neue Wärmedämmung die jetzige und spätere Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt. Die übergreifenden Bauteile müssen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig oder zugelassen sein.

Nachbarn müssen Dämmung nur dann dulden, wenn zum Zeitpunkt der Dämmung keine die Interessen des Nachbarn schonendere Alternative mit vertretbarem Aufwand machbar ist.

Nachträglich gedämmt werden darf mit auf das Nachbargrundstück ragender Dämmung auch nur dann, wenn dies nicht mit "zumindest entsprechender räumlicher Ausdehnung bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes üblich war". Hätte man also beim Bau des Hauses bereits entsprechend dämmen können, darf man dies nicht nachträglich mit einer Dämmung, die in das Nachbargrundstück ragt.

Den Nachbarn steht ein Entgelt für das Überbauen, eine so genannte Überbaurente, zu. Die soll aber nicht höher als 100 Euro pro Jahr liegen, so das Justizministerium Baden-Württembergs.

 

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