Verträge für den Neubau können Kostenfallen haben

23. April 2015

Der Bauherrenschutzbund warnt vor einigen Kostenfallen, die beim Neubau auf Bauherren zukommen können. Nicht in allen Verträgen gilt der Pauschalfestpreis für die gesamte Bauphase. Oft wird er nur über einen begrenzten Zeitraum garantiert. Kommt es zu Verzögerungen bei der Baugenehmigung oder dem Baufortschritt, kann diese Zeit schnell überschritten werden. Es droht spürbarer Kostenaufschlag.

Zudem bezieht sich der Festpreis nur auf den in der Bau- und Leistungsbeschreibung enthaltenen Leistungsumfang. In diesen müssen die eigenen Wünsche rechtzeitig eingebracht werden, damit sie Bestandteil des Festpreises werden. Leistungen und gewünschte Ausstattungsqualität müssen deshalb vor Vertragsabschluss detailliert vereinbart werden. Änderungen während der Bauphase werden teuer.

Komplettanbieter werben gern damit, dass auch Planungsleistungen im Preis enthalten sind. Allerdings werden im konkreten Angebot oft nur allgemeine Aussagen zu deren Umfang gemacht. So werden Ausführungspläne nicht als Leistungsbestandteil benannt, obwohl sie von den meisten Landesbauordnungen gefordert werden. Immer komplexer werdende Anforderungen an die Haustechnik erfordern Fachplanungen. Auch hier bedarf es einer Klarstellung, wer dafür Verantwortung und Kosten trägt. Zudem sollte im Vertrag eindeutig geregelt sein, welche Unterlagen Bauherren auszuhändigen sind.

Schlüsselfertig bauen suggeriert, dass sich die Firma um alles kümmert. Doch der Begriff ist nicht eindeutig rechtlich definiert. Der Auftragnehmer schuldet nur das, was in der Bau- und Leistungsbeschreibung vereinbart ist. Taucht etwa der Begriff „bauseits“ auf, dann ist diese Leistung Sache der Bauherren – beispielsweise der Erdaushub für Fundament oder Keller.
Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Abwasser gehören zumeist nicht zum Leistungsangebot, obwohl ohne diese Anschlüsse ans öffentliche Netz kein Haus funktionstüchtig ist. Oft fehlen auch die Maler- und Belagsarbeiten. Viele Hausangebote weisen deutliche Unterschiede im zugesicherten Fertigstellungsgrad auf.

Beim Prüfen der Zahlungspläne ist größte Aufmerksamkeit geboten. Scheinbar unwichtige Formulierungsunterschiede können gravierende Folgen haben. Verbraucher sind gegenüber den Baupartnern nicht in finanzieller Vorleistungspflicht. Im Zahlungsplan geforderte Raten müssen dem Wert der erbrachten Leistungen entsprechen. Nicht selten werden geforderte Abschläge zu hoch angesetzt, Bauherren überzahlen damit.

Auch auf den Zeitpunkt der Ratenzahlung ist zu achten. Soll beispielsweise vor Beginn des Fenstereinbaus für diese gezahlt werden, gehen Bauherren in Vorleistung. Das BGB räumt privaten Bauherren das Recht ein, von ihren Auftragnehmern eine auf den Werkvertragspreis bezogene fünfprozentige Fertigstellungssicherheit zu erhalten. Bauunternehmer können dafür eine Fertigstellungsbürgschaft oder die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehaltes wählen.

 

Quelle: Bauherrenschutzbund

 

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