Dünnere Dämmschicht rechnet sich nicht

25. September 2018

Wer eine Fassade umfassend saniert und mehr als 10 Prozent des Bauteils verändert, der muss dies entsprechend den Anforderungen der aktuellen Energieeinsparverordnung die Wände dämmen. Im Durchschnitt müssen Hauseigentümer dabei eine Dämmschicht von durchschnittlich 14 Zentimeter Stärke anbringen. Doch es gibt eine Ausnahme von der Regel: Die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht, wenn bei der Sanierung ein Wärmedämmverbundsystem ohne Abschlagen des Altputzes angebracht wird. Dann ist auch weniger Dämmung erlaubt.

Wer mit dem Gedanken spielt, die neue EnEV-Ausnahmeregelung in Anspruch zu nehmen, sollte jedoch Folgendes bedenken, berichtet das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau: Mit einer geringeren Dämmstoffdicke werden nur wenig Investitionskosten gespart. Handwerker und ihr Gerüst, das Verkleben und die Putzschicht müssen sowieso bezahlt werden, es fallen nur geringe Materialkosten weg. Diese Ersparnis werde durch den höheren Energieverbrauch über die Lebensdauer mehr als aufgefressen. Wirtschaftlich seien dünnere Dämmplatten daher nicht.

Besser gleich ordentlich dämmen


Da eine einmal aufgebrachte Fassadendämmung Jahrzehnte in Betrieb ist, sind Gebäudeeigentümer mit geringeren Dämmstärken nur unzureichend vor künftigen Preissteigerungen gewappnet. Die weiteren Vorteile einer ausreichenden Dämmung sind für Eigentümer oftmals noch wichtiger als die Energieeinsparung: Der Wohnkomfort steigt, da die Außenwand innenseitig wärmer wird. Im Sommer schützt Dämmung auch vor Überhitzung der Räume. Eigentümer, die richtig dämmen, profitieren außerdem vom Werterhalt und besseren Marktchancen der Immobilie.

Viele Experten empfehlen Hauseigentümern, bei einer Sanierung sogar noch besser zu dämmen, als der Gesetzgeber fordert. Die für eine KfW-Förderung vorgegebene Qualität ist dabei sinnvoll. Wer etwa 16 bis 20 Zentimeter Dämmung auftragen lässt, kommt in den Genuss des staatlichen Fördergeldes. Das macht schnell mehrere Tausend Euro aus und deckt die Mehrkosten ab, die bei einer besonders dicken Dämmung entstehen.

Gesetzeslücke fiel erst 2016 auf


Bislang galt die rund zehn Jahre alte Regel, dass die Dämmschicht der Fassade je nach Dämmmaterial und Zustand der Außenwand mindestens 12 bis 16 Zentimeter dick sein muss, um die gesetzlichen Minimalstandards der Energieeinsparverordnung EnEV zu erfüllen. Wie die Gesetzeslücke überhaupt zustande kam, ist bislang unklar. Aufgefallen ist sie erst im Sommer 2016. Ein Hauseigentümer in Ebersbach bei Göppingen hatte begonnen, seine Fassade mit einer nur vier Zentimeter dicken Dämmung zu verkleiden. Die untere Baurechtsbehörde ordnete daraufhin einen Baustopp an.

Doch dann kamen erste Zweifel, ob der Ebersbacher Fall, das Anbringen der Dämmung auf den nicht entfernten Altputz, von der EnEV überhaupt mit Anforderungen versehen ist. Die Antwort der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz vom 27. September brachte Gewissheit: Nein, in solchen Fällen gibt es keine Regelung der Außenwanddämmung. Bei der letzten Änderung der EnEV, die im Mai 2014 in Kraft trat, ist die folgenschwere Änderung aufgenommen worden. Davor gab es die Ausnahme nicht.

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