Nachbarrechtliche Vereinbarung erleichtert das Bauen

26. Juni 2018

Die Menschen zieht es weiter in die Stadt, obwohl der Platz dort begrenzt ist. Also müssen sie näher zusammenrücken, doch das birgt Konfliktpotenzial. Um teure und lästige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, rät Rechtsanwältin Dr. Petra Sterner, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Baurecht, privaten Bauherren im Vorfeld zu einer nachbarrechtlichen Vereinbarung.



"Grundsätzlich darf jeder Grundstückseigentümer mit seinem Grundstück so verfahren, wie er möchte", sagt die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht und verweist auf § 903 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eingeschränkt wird dieses Recht jedoch durch die Gesetze und Rechte Dritter. Bei privatbaulichen Angelegenheiten ist das in der Regel der Nachbar. "Eines der häufigsten Probleme verursachen die sogenannten Abstandsflächen, also jene Freiflächen zwischen zwei Gebäuden, die für Belüftung, Belichtung und Besonnung des jeweiligen Grundstücks erhalten bleiben müssen", erklärt Sterner. Wenn die Bauweise städteplanerisch jedoch geschlossen sein soll, entfallen diese Freiflächen. In allen anderen Fällen gilt es zu berücksichtigen, dass jedes Gebäude, gebunden an seine Architektur, eine Abstandsfläche "wirft". Will der Neuhaus-Bauer das Grundstück möglichst gut ausnutzen, kommt es manchmal dazu, dass die Abstandsflächen des Gebäudes auf das Nachbargrundstück fallen. Das ist aber nur möglich, wenn der Nachbar zustimmt. Dies sollte immer schriftlich geschehen, in Form einer nachbarrechtlichen Vereinbarung, berichtet Sterner. Diese diene dazu, die gegenseitigen Interessen zu fixieren und sorge dafür, dass diese eingehalten werden müssen. Im Regelfall werde dadurch der Gerichtsweg samt Kosten- und Zeitaufwand vermieden.

Überragende Dämmung muss geduldet werden


Doch nicht nur Neubauten bergen Konfliktpotenzial. Werden Altbauten übernommen, fällt oft die Entscheidung für eine nachträgliche Dämmung der Gebäudehülle. Viele Bundesländer haben ihr Nachbarschaftsrecht so geändert, dass nachträglich angebrachte Dämmschichten, die auf das Nachbargrundstück ragen, prinzipiell geduldet werden müssen. Zuletzt hat Niedersachsen zum 1. August 2014 sein Nachbarrecht geändert. Seither darf Dämmung bis zu 25 Zentimeter auf das Nachbargrundstück ragen. Ähnliche Duldungspflichten gibt es in Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, Brandenburg und Berlin.

Allerdings gilbt diese Duldungspflicht nicht in jedem Fall. So hat der Bundesgerichtshof 2017 in einem Berliner Fall entschieden, dass der Nachbar eines 2005 ohne Dämmung errichteten Hauses nicht dulden muss, dass die nachträglich angebrachte Dämmschicht in sein Grundstück ragt. Begründung: Schon 2005 galten die Bestimmungen der EnEV zur Wärmedämmung, das Haus hätte nicht ohne errichtet werden dürfen. Die Duldungspflicht beziehe sich auf Altbauten, nicht auf neu errichtete Gebäude, bei denen man von vornherein die geltenden Vorschriften beachten kann: "Für Neubauten bleibt es somit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet."

Tiefgaragen und Keller bergen weiteres Konfliktpotenzial


Ein weiteres Themenfeld, in dem es bei Neubauten häufig Probleme mit den Nachbarn gibt, sind Tiefgaragen und Keller-Bauten. Da das bestehende Nachbargebäude oftmals beides nicht besitzt, liegt die Bodenplatte des Neubaus möglicherweise deutlich tiefer als das Fundament des älteren Nachbarhauses. Bei nun stattfindenden Eingriffen ins Erdreich kommt es zwangsläufig zu Bewegungen im Baugrund, wodurch die Substanz des Nachbarhauses gefährdet werden kann. Um dies zu verhindern werden häufig sogenannte "Unterfangungen" des Nachbarfundaments geplant, bei denen meist im Hochdruckinjektionsverfahren (HDI) Zement unter die Fundamente gebracht wird. Damit dringt der Bauherr in das Eigentum des Nachbarn ein. Dem muss der Nachbar zustimmen (oder dulden), was ebenfalls am besten in einer nachbarrechtlichen Vereinbarung geschieht.

Inwieweit der Nachbar zur Duldung der Unterfangung verpflichtet ist, hängt vom Einzelfall und der Gesetzeslage im jeweiligen Bundesland ab. In Berlin ist dieses Thema beispielsweise in § 6 bzw. § 16 des Nachbarrechtsgesetzes geregelt. Dort ist die Gestattung der Unterfangung dann vorgesehen, wenn der Anbau an die Nachbarwand (die Wand, an die beide Nachbarn anbauen können) oder die Herstellung einer neuen Grenzwand (die neue Wand steht an der Grundstücksgrenze, so wie die Wand des Nachbargebäudes auch) eine tiefere Gründung der Wand voraussetzt und die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst keine Alternative zulassen bzw. diese nur mit unzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. "Weitere Voraussetzungen für eine Gestattung sind, wenn durch die Unterfangung nur geringfügige Beeinträchtigungen des Nachbarhauses zu befürchten sind und der Neubau öffentlich-rechtlich zulässig ist", klärt Sterner auf. Kommt es jedoch zu keiner Einigung zwischen Bauherr und Nachbarn, weil dieser zum Beispiel eine Entschädigung fordert und der Bauherr trotzdem mit den Unterfangungsarbeiten beginnt, kann es zu einem Baustopp kommen, wenn der Nachbar eine einstweilige Verfügung beantragt. Das kann den Bauherrn wiederum viel Zeit und Geld kosten, weshalb Sterner auch hier zu einer nachbarrechtlichen Vereinbarung im Vorfeld des Baus rät.

Kran darf nicht über das Nachbargrundstück geschwenkt werden


Doch auch wenn diese Fragen geklärt sind, lauern beim eigentlichen Bau weitere Probleme. Beispielsweise darf der Kran grundsätzlich nicht über das Nachbargrundstück geschwenkt werden, da auch der Luftraum in das Eigentum des Grundstückeigentümers (§ 905 BGB) fällt. "Eine Ausnahme gilt hier, wenn die Baustelle nicht ohne überschwenkenden Kranarm zu bearbeiten ist. Dann hat der Bauherr einen Duldungsanspruch gegenüber dem Nachbarn auf die vorübergehende Nutzung", sagt die Baurechts-Expertin. Dem voraus geht dann aber so manches Mal ein – oder mehrere – einstweilige Verfügungsverfahren durch oder gegen den Nachbarn. Um die zu vermeiden, empfiehlt Sterner dem Bauherrn auch hier, sich vorher mit dem Nachbarn in Form einer nachbarrechtlichen Vereinbarung zu einigen.

Quelle: Arbeitsgemeinschaft Baurecht / EnBauSa.de

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