Andreas Kühl

So haben sich die Energieeffizienzvorschriften für Gebäude entwickelt

Andreas Kühl, 16. Oktober 2018

Die Geschichte des Wärmeschutzes von Gebäuden beginnt lange vor der Energiewende. Bereits in der Mitte des letzten Jahrhunderts führte die DIN 4108 mit dem hygienischen Mindestwärmeschutz erste Anforderungen für Wärmedurchgangskoeffizienten ein. Erst mit der Ölkrise in den siebziger Jahren spielte der Energieverbrauch von Gebäuden eine Rolle. Dadurch entstand 1976 das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die politische Grundlage für die Einführung der Wärmeschutzverordung. Dieses Gesetz gilt auch heute noch als Grundlage für die Energieeinsparverordung (EnEV), bei der für den Klimaschutz die Anforderungen deutlich verschärft wurden.

Wärmeschutzverordnung von 1977

Am 01 November 1977 trat die erste Verordnung über einen energiesparenden Wärmeschutz bei Gebäuden, kurz Wärmeschutzverordnung (WSVO), in Kraft. Die Verordnung umfasste damals zwölf Seiten. Sie legte maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten für Außenbauteile fest. So musste man im Nachweis die Wärmedurchgangskoeffizienten, damals k-Wert, angeben.

Man hatte noch die Wahl zwischen dem Nachweis eines mittleren k-Wertes in Abhängigkeit vom Verhältnis der wärmeübertragenden Außenfläche zum Bauwerksvolumen, oder der Einhaltung von Wärmedurchgangskoeffizienten für einzelne Außenbauteile. Damals durften Außenwände noch einen k-Wert von bis zu 1,75 W/m²K und Fenster von 3,5 W/m²K haben.

Wärmeschutzverordnung 1984

Die erste Novelle der Wärmeschutzverordnung gab es bereits fünf Jahre später, in Kraft getreten ist sie aber erst zum 01. Januar 1984. Die neue Version umfasste 15 Seiten. Verändert haben sich vor allem die Anforderungen an die maximal zulässigen Werte für die Wärmedurchgangskoeeffizienten von Außenbauteilen. Der maximal zulässige Wert von Außenbauteilen betrug ab 1984 nur noch 1,50 W/m²K und für Fenster noch 3,1 W/m²K. Aus heutiger Sicht scheint das keine große Veränderung zu sein.

Wärmeschutzverordnung ab 1995 mit Bilanzierung

Zur ersten richtig großen Veränderung kam es dann ab 1995 mit der dritten Fassung der Wärmeschutzverordnung (Wärmeschutzverordnung 1995). Mittlerweile betrug der Text der Verordnung 25 Seiten. Ab diesem Zeitpunkt hat man nicht nur die Wärmeverluste über die Außenbauteile durch Transmission betrachtet, sondern begonnen eine Bilanz aufzustellen, in der die Wärmeverluste durch Transmission und Lüftung den Wärmegewinnen aus internen Lasten und der solaren Einstrahlung gegenübergestellt wurden.

Als Ergebnis erhielt man einen Jahres-Heizwärmebedarf für das Gebäude. Die Anforderungen an die Energieeffizienz waren um etwa 25 - 30 Prozent höher als bei vergleichbaren Gebäuden nach der Wärmeschutzverordnung von 1984.

Diese deutliche Verschärfung liegt an der Verschiebung der politischen Bedeutung der Energieeinsparung von Gebäuden. Zu dieser Zeit ging es nicht mehr um eine Unabhängigkeit von Energieimporten oder um hohe Energiepreise. Vielmehr war der Beitrag von Gebäuden zum Klimaschutz die wichtigste Motivation.

Energieeinsparverordnung ab 2002 durch Zusammenlegung mit Heizungsanlagenverordnung

Eine weitere große Änderung gab es im Jahr 2002. Mit der Energieeinsparverordung (EnEV) hatte man die Wärmeschutzverordnung mit der Heizungsanlagenverordnung zusammengeführt. Der Umfang der Verordnung ist entsprechend auf 32 Seiten angestiegen. Fortan wurden neben dem Jahres-Heizwärmebedarf der Jahres-Primärenergiebedarf errechnet. Der Jahres-Primärenergiebedarf ist abhängig von der gewählten Heizung und dem Energieträger. Er kann damit als Indikator für die CO2-Emissionen herangezogen werden.

Daher ist der Primärenergiebedarf seither die Hauptanforderung für die Energieeffizienz von Gebäuden. Zusätzlich darf der spezifische Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile einen Höchstwert nicht überschreiten. Eine weitere Neuerung in der EnEV ist die Einführung des Energieausweises, der Transparenz in den Energieverbrauch von Gebäuden bringen soll.

Überarbeitungen der EnEV

Ende 2004 trat eine neue Fassung der EnEV in Kraft, sie enthielt jedoch nur aktualisierte Bezüge zu den relevanten Normen. Größere Änderungen gab es erst ab 2007. Die damaligen Änderungen dienten zur Umsetzung des neuen Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) von 2005 und der EU-Gebäuderichtlinie von 2003. Die novellierte EnEV enthielt zusätzlich Energieausweise für Bestandsgebäude und Nichtwohngebäude sowie die Inspektion von Klimaanlagen. Durch die neuen Inhalte stieg auch der Umfang der Verordnung auf 78 Seiten an.

Nur zwei Jahre später trat im Oktober 2009 die neue Fassung der Energieeinsparverordnung in Kraft. Dieses Mal war die Verschärfung der Anforderungen um 30 Prozent die entscheidende Änderung. Begründet wurde die Erhöhung der Anforderungen mit dem notwendigen Beitrag von Gebäuden zum Klimaschutz.

Die nächste und aktuelle noch gültige Version der EnEV trat zum 01.05.2014 in Kraft. Sie diente der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie 2010 sowie des überarbeiteten Energieeinsparungsgesetzes von 2013. Diese Version enthielt bereits eine weitere Stufe zur Erhöhung der Anforderungen, die seit 2016 gilt. Darüber hinaus gab es weitere Änderungen zum Energieausweis.

Wann kommt das Gebäudeenergiegesetz?

Die nächste Entwicklungsstufe der Energieeffizienzvorschriften für Gebäude sollte eigentlich noch in 2017 kommen. Im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist geplant das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenzuführen. Bisher gab es jedoch noch keine Einigung über die Umsetzung, denn die Anforderungen an das neue Gesetz sind hoch.

Das GEG sollte wirtschaftlich, technologieoffen und praktischer sein, sowie einfachere Nachweise fordern, so hat sich die Bauministerkonferenz Ende September 2018 vor dem Wohngipfel im Kanzleramt positioniert. Weitere Interessengruppen fordern die Einbeziehung des Quartiersgedankens oder warmmietenneutraler Sanierungen. Viel Zeit bleibt der Bunderegierung nicht mehr, denn das GEG soll die Forderung der EU-Richtlinie umsetzen, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude errichtet werden dürfen, für öffentliche Bauten gilt dies bereits ab 2019.

Weitere Informationen:

http://www.enev-online.de/enev/

http://www.enev-online.eu/geg_news/index.htm

https://www.bbsr-energieeinsparung.de/EnEVPortal/DE/EnEV/enev_node.html

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